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AI Act Glossar -- Begriffe der KI-Verordnung

Die wichtigsten Begriffe der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) verständlich erklärt -- mit Artikelreferenzen, Praxisbeispielen und Links zu weiterführenden Ratgebern.

A

AI Act (KI-Verordnung) VO (EU) 2024/1689

Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz. Sie ist die weltweit erste umfassende KI-Regulierung und trat im August 2024 in Kraft. Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko eines KI-Systems für Grundrechte, desto strenger die Anforderungen.

Anbieter (Provider) Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Anbieter tragen die Hauptverantwortung für Hochrisiko-KI-Systeme, einschließlich Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Qualitätsmanagementsystem.

B

Betreiber (Deployer) Art. 3 Nr. 4 KI-VO

Natürliche oder juristische Person, die ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt -- es sei denn, das System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit genutzt. Die meisten KMU, die KI-Tools wie ChatGPT, Copilot oder KI-basierte Branchensoftware einsetzen, sind Betreiber. Betreiberpflichten umfassen u. a. KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenz (Art. 50) und bei Hochrisiko-Systemen die Grundrechtfolgenabschätzung (Art. 27).

Biometrische Identifizierung Art. 3 Nr. 35 KI-VO

Die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer oder verhaltensbezogener Merkmale einer natürlichen Person zum Zweck der Feststellung ihrer Identität. Dazu gehören insbesondere Gesichtserkennung, Fingerabdruckanalyse und Iriserkennung. Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Art. 5 grundsätzlich verboten, mit eng begrenzten Ausnahmen für die Strafverfolgung.

C

CE-Kennzeichnung Art. 48 KI-VO

Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass ein Hochrisiko-KI-System die Anforderungen der KI-Verordnung erfüllt. Sie wird vom Anbieter nach erfolgreicher Konformitätsbewertung angebracht. Für Betreiber (KMU, die KI-Tools nutzen) bedeutet das: Achten Sie beim Einkauf von KI-Software darauf, dass der Anbieter die CE-Kennzeichnung vorweisen kann.

Conformity Assessment (Konformitätsbewertung) Art. 43 KI-VO

Das Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Hochrisiko-KI-System die Anforderungen der KI-Verordnung erfüllt. Je nach Anwendungsbereich erfolgt die Bewertung als interne Kontrolle durch den Anbieter oder durch eine notifizierte Stelle (externe Prüfung). Die Konformitätsbewertung muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme abgeschlossen sein.

D

Digital Omnibus on AI VO (EU) 2026/1744 · Procedure 2025/0359(COD)

Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der KI-Verordnung 2024/1689 — veröffentlicht im Amtsblatt am 24.07.2026, in Kraft seit dem 27.07.2026. Die KI-VO gilt seitdem nur noch in geänderter Fassung. Die wesentlichen Änderungen: Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III (Art. 6 Abs. 2) rücken vom 02.08.2026 auf den 02.12.2027, Anhang I (Art. 6 Abs. 1) vom 02.08.2027 auf den 02.08.2028. Art. 4 (KI-Kompetenz) wird als Bemühenspflicht neu gefasst — kein garantiertes Kompetenzniveau mehr erforderlich. Art. 5 erhält neue Verbotstatbestände („Nudifier"), die ab dem 02.12.2026 gelten. Die KMU-Erleichterungen werden auf Small Mid-Caps ausgeweitet, der Begriff der Sicherheitskomponente wird enger gefasst, und mit Art. 4a entsteht eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bias-Erkennung. Nicht verschoben: der allgemeine Anwendungsstichtag 02.08.2026 für Art. 50 (Transparenz) — auch nicht die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2; für generative Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt lediglich eine Übergangsfrist bis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4). Die Stichtage für Art. 4 und Art. 5 bleiben der 02.02.2025. Verfahrensweg: Kommissionsvorschlag COM(2025)837 vom 19.11.2025, politische Einigung im Trilog am 07.05.2026, Annahme durch das EU-Parlament am 16.06.2026, förmliche Annahme durch den Rat am 29.06.2026.

F

FRIA (Fundamental Rights Impact Assessment) Art. 27 KI-VO

Die Grundrechtefolgenabschätzung, die Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen vor der Inbetriebnahme durchführen müssen. Sie bewertet die Auswirkungen des KI-Systems auf die Grundrechte der betroffenen Personen. Pflicht für öffentliche Stellen und private Betreiber in bestimmten Bereichen (z. B. Versicherungen, Kredit-Scoring, Personalauswahl). Die Ergebnisse müssen der Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden.

G

General Purpose AI (GPAI) Art. 3 Nr. 63, Art. 51-56 KI-VO

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck -- also Modelle, die für eine breite Palette von Aufgaben eingesetzt werden können und in verschiedene nachgelagerte Systeme integriert werden. Beispiele: GPT-4, Claude, Gemini, Llama. GPAI-Anbieter unterliegen besonderen Pflichten (Transparenz, technische Dokumentation, Copyright-Einhaltung). Modelle mit systemischem Risiko (>10^25 FLOP Training) haben zusätzliche Pflichten. Für KMU, die GPAI-Modelle nur nutzen, gelten diese Pflichten nicht -- sie betreffen die Anbieter der Modelle.

H

Hochrisiko-KI-System Art. 6, Anhang III KI-VO

KI-Systeme, die in besonders sensiblen Bereichen eingesetzt werden und erhebliche Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellen können. Die Bereiche sind in Anhang III abschließend aufgelistet: biometrische Identifizierung, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung/Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen (Kredit-Scoring, Versicherungen), Strafverfolgung, Migration und demokratische Prozesse. Für Hochrisiko-Systeme gelten strenge Anforderungen an Risikomanagementsystem (Art. 9), Datenqualität (Art. 10), Dokumentation (Art. 11-12), Transparenz (Art. 13) und menschliche Aufsicht (Art. 14). Pflichten gelten ab 2. Dezember 2027 (VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026).

K

KI-Kompetenz Art. 4 KI-VO

Bemühenspflicht nach Art. 4 KI-VO: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, die die Entwicklung eines ausreichenden Niveaus an KI-Kompetenz bei den Personen unterstützen, die KI nutzen oder beaufsichtigen — unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Ausbildung, Einsatzkontext und betroffenen Personengruppen. Seit der Neufassung durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 (in Kraft seit 27.07.2026) stellt der Verordnungstext ausdrücklich klar: Ein bestimmtes Kompetenzniveau einer Einzelperson muss nicht garantiert werden. Die ursprüngliche Fassung sprach noch von „sicherstellen" (Ergebnispflicht). Gilt seit Februar 2025 (Art. 113 – Kapitel I) unabhängig von der Risikoklasse. Kein formales Zertifikat vorgeschrieben, aber dokumentierte Schulungen sind dringend empfohlen.

KI-System (Definition) Art. 3 Nr. 1 KI-VO

Ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeiten kann, das nach seiner Einführung Anpassungsfähigkeit zeigen kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Einfache regelbasierte Automatisierung (z. B. wenn-dann-Logik) fällt nicht unter die Definition.

Konformitätserklärung Art. 47 KI-VO

Die EU-Konformitätserklärung, die der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems ausstellt, nachdem die Konformitätsbewertung erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie bestätigt, dass das System die Anforderungen der KI-Verordnung erfüllt. Die Erklärung muss die in Anhang V aufgeführten Informationen enthalten und wird zusammen mit der technischen Dokumentation mindestens 10 Jahre aufbewahrt.

M

Marktüberwachungsbehörde Art. 70 KI-VO

Die nationale Behörde, die für die Überwachung und Durchsetzung der KI-Verordnung in einem Mitgliedstaat zuständig ist. Jeder EU-Mitgliedstaat muss mindestens eine Marktüberwachungsbehörde benennen. In Deutschland ist das entschieden: Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) — vom Bundestag am 11.06.2026 beschlossen, vom Bundesrat am 10.07.2026 gebilligt — bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen KI-Marktüberwachungsbehörde. Die Aufsichtsstruktur steht damit rechtzeitig zum allgemeinen Anwendungsstichtag am 02.08.2026. Die Behörde hat umfassende Befugnisse: Zugang zu Dokumentation, Prüfung von KI-Systemen, Anordnung von Korrekturmaßnahmen und Verhängung von Bußgeldern.

Minimales Risiko Nicht reguliert; freiwillige Verhaltenskodizes

KI-Systeme, die kein oder nur ein minimales Risiko für Grundrechte darstellen. Diese Systeme unterliegen keinen spezifischen Anforderungen der KI-Verordnung -- die Nutzung ist frei. Beispiele: KI-gestützte Textverarbeitung, Spam-Filter, KI-Routenplanung, KI-Bilderkennung für Produktfotos. Die Europäische Kommission fördert freiwillige Verhaltenskodizes für solche Systeme. Wichtig: Auch bei minimalem Risiko gilt seit Februar 2025 die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 (Art. 113).

Q

Qualitätsmanagementsystem Art. 17 KI-VO

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem einrichten. Dieses muss u. a. eine Strategie zur Einhaltung der Vorschriften, Verfahren zur Datenprüfung, Risikomanagement, Überwachung nach dem Inverkehrbringen und ein System zur Meldung schwerwiegender Vorfälle umfassen. Für die meisten KMU, die KI nur als Betreiber nutzen, ist kein eigenes QMS nach Art. 17 erforderlich.

R

Regulatory Sandbox Art. 57-59 KI-VO

Ein kontrollierter Rahmen, den nationale Behörden einrichten, um KI-Systeme unter realen Bedingungen zu testen, bevor sie auf den Markt gebracht werden. KI-Anbieter (insbesondere KMU und Startups) können hier innovative KI-Systeme erproben, ohne sofort alle regulatorischen Anforderungen erfüllen zu müssen. Die Behörde begleitet den Test und gibt Orientierungshilfe. Jeder Mitgliedstaat soll mindestens eine Sandbox einrichten.

Risikoklassifizierung Art. 5, 6, Anhang I + III KI-VO

Der risikobasierte Ansatz der KI-Verordnung teilt KI-Systeme in vier Stufen ein: Verbotene Praktiken (Art. 5) -- generell unzulässig. Hochrisiko (Art. 6, Anhang III) -- strenge Anforderungen an Anbieter und Betreiber. Begrenztes Risiko (Art. 50) -- Transparenzpflichten (z. B. Chatbot-Kennzeichnung). Minimales Risiko -- keine spezifischen Pflichten. Die korrekte Einordnung Ihrer KI-Systeme ist der erste und wichtigste Schritt der AI-Act-Compliance.

T

Transparenzpflicht Art. 50 KI-VO

Bestimmte KI-Systeme unterliegen Transparenzpflichten, auch wenn sie kein Hochrisiko darstellen. Dazu gehören: (1) KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (z. B. Chatbots) -- Nutzer müssen informiert werden, dass sie mit KI kommunizieren. (2) KI-Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen (Texte, Bilder, Audio, Video) -- diese müssen als KI-generiert gekennzeichnet werden. (3) Emotionserkennungssysteme und biometrische Kategorisierung -- betroffene Personen müssen informiert werden.

V

Verbotene Praktiken Art. 5 KI-VO

KI-Anwendungen, die nach Art. 5 der KI-Verordnung generell untersagt sind. Dazu gehören: (1) KI-Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung oder Manipulation. (2) KI-Systeme, die Schwächen bestimmter Personengruppen ausnutzen. (3) Social Scoring -- Bewertung natürlicher Personen anhand ihres Sozialverhaltens. (4) Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen (mit eng begrenzten Ausnahmen). (5) Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. (6) Ungezielte Gesichtserkennungsdatenbanken (Scraping). (7) Vorhersagende Polizeiarbeit basierend auf Profiling. Die Verbote gelten seit Februar 2025.

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Stand: Juli 2026. Dieses Glossar dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Situation konsultieren Sie einen auf KI-Regulierung spezialisierten Rechtsanwalt.