Prüfen Sie in 2 Minuten, ob Ihr Tool ein KI-System nach Art. 3 Nr. 1 der EU KI-Verordnung ist, mit sofortiger Auswertung.
[Art. 3 Nr. 1 lit. a KI-VO + ErwGr 12]
[Art. 3 Nr. 1 lit. b KI-VO + ErwGr 12]
[Art. 3 Nr. 1 lit. c KI-VO + ErwGr 12]
[Art. 3 Nr. 1 lit. d KI-VO + ErwGr 12]
[Art. 3 Nr. 1 lit. e KI-VO + ErwGr 12]
Alle 5 Kriterien nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO sind nach Ihren Angaben erfüllt, damit spricht alles dafür, dass die KI-Verordnung für dieses Tool gilt.
Der nächste Schritt ist die Risikoklassifizierung: Ist Ihr Tool minimal, begrenzt oder hochriskant? Davon hängt ab, welche Dokumentations- und Compliance-Pflichten Sie erfüllen müssen. Die Frist für Hochrisiko-Systeme (Anhang III): 2. Dezember 2027 (Digital Omnibus, VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026). Achtung: Der 2. August 2026 gilt unverändert, an diesem Tag greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50, unabhängig von der Risikoklasse. Fertige Textbausteine und Checkliste dafür →
KI-Inventar, Risikoklassifizierung, Schulungsnachweis, KI-Richtlinie und mehr, fertige Vorlagen zum Ausfüllen.
AI Act Compliance Kit ansehen →Den Check als druckbares PDF plus einen 25-Punkte Selbst-Audit per E-Mail erhalten.
Kostenloses Selbst-Audit starten →Automatisierte Erstorientierung auf Basis Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist allein der Text der KI-VO (EU) 2024/1689 i.d.F. der VO (EU) 2026/1744.
Mindestens ein Kriterium ist nicht erfüllt. Ihr Tool fällt voraussichtlich nicht unter die KI-Verordnung.
Keine direkten Pflichten nach der KI-VO. Empfehlung: Dokumentieren Sie diese Prüfung trotzdem, bei einer Kontrolle können Sie so nachweisen, dass Sie sich mit der Einstufung befasst haben. Prüfen Sie außerdem, ob andere Ihrer Tools KI-Systeme sind.
Den Check als druckbares PDF plus einen 25-Punkte Selbst-Audit per E-Mail erhalten, auch wenn Ihr Tool kein KI-System ist, nutzen Sie vielleicht andere Tools, die betroffen sind.
Kostenloses Selbst-Audit starten →Automatisierte Erstorientierung auf Basis Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist allein der Text der KI-VO (EU) 2024/1689 i.d.F. der VO (EU) 2026/1744.