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Kostenlosen Selbst-Audit starten →Wichtig für KMU: Verschoben wurde ausschließlich Kapitel III. Der 2. August 2026 gilt unverändert. Was der Aufschub für Sie nicht bedeutet →
Der Digital Omnibus on AI ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission (COM(2025)837) vom 19. November 2025 zur Vereinfachung und Anpassung der KI-Verordnung 2024/1689 (KI-VO bzw. AI Act). Die zentrale Idee: Da harmonisierte technische Standards (CEN/CENELEC) und EU-Leitlinien zu Art. 6 und Art. 50 zur ursprünglichen Frist 02.08.2026 nicht rechtzeitig vorliegen, sollen die Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme um bis zu 16 Monate verschoben werden – verknüpft mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der notwendigen Tools. Eine Gesamtübersicht aller AI-Act-Pflichten bietet der EU-AI-Act-Leitfaden für KMU.
Am 7. Mai 2026 erzielten Parlament und Rat im Trilog eine vorläufige politische Einigung über Inhalt und Fristen. Die EU-Pressemitteilungen (Rat, EP) bestätigen die wesentlichen Änderungen. Das EU-Parlament nahm den Text am 16. Juni 2026 an; der Rat erteilte am 29. Juni 2026 die finale Zustimmung. Unterzeichnet am 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 als Verordnung (EU) 2026/1744 (Rat-Pressemitteilung „final green light"). Damit steht der Text final fest – es fehlt nur noch die Veröffentlichung im Amtsblatt.
| Pflicht (KI-VO) | Original (VO 2024/1689) | Nach Digital Omnibus | Status |
|---|---|---|---|
| Art. 4 KI-Kompetenz | 02.02.2025 | unverändert | Gilt bereits |
| Art. 5 Verbote | 02.02.2025 | + Nudifier neu | Gilt bereits (neue Nudifier-Tatbestände ab 02.12.2026) |
| Art. 99 Bußgelder | 02.08.2025 | unverändert | Gilt bereits |
| Kap. V GPAI | 02.08.2025 | unverändert | Gilt bereits |
| Art. 50 Transparenz | 02.08.2026 | 02.08.2026 (Anwendung) 02.12.2026 (Watermarking) |
+4 Monate (Watermarking) |
| AI Regulatory Sandboxes (Art. 57) | 02.08.2026 | 02.08.2027 | +12 Monate |
| Hochrisiko Anhang III (Art. 6 Abs. 2) | 02.08.2026 | 02.12.2027 | +16 Monate |
| Hochrisiko Anhang I (Art. 6 Abs. 1) | 02.08.2027 | 02.08.2028 | +12 Monate |
Quelle: Art. 113 KI-VO 2024/1689 + Trilog-Einigung 07.05.2026 (Procedure 2025/0359(COD))
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Jetzt ansehen, ab 149 €Der Omnibus erweitert die Liste der verbotenen KI-Praktiken in Art. 5 KI-VO um einen neuen Tatbestand: KI-Systeme, die nicht-einvernehmliche intime oder sexualisierte Bildaufnahmen einer real existierenden Person erzeugen (sogenannte „Nudifier"). Das Verbot reagiert auf die zunehmende Verbreitung solcher Tools und schließt eine Schutzlücke der ursprünglichen KI-VO.
Der Omnibus weitet bestehende KMU-Sonderregeln auf Small Mid-Cap Enterprises (SMCs) aus – Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis 150 Mio. EUR bzw. einer Bilanzsumme bis 129 Mio. EUR. Diese Unternehmen profitieren künftig von vereinfachten Dokumentationsanforderungen und gleichen Konformitätsbewertungs-Reduktionen wie KMU.
Zudem wird klargestellt: Bei Maschinen mit KI-Sicherheitskomponente reichen die Anforderungen aus der sektoralen Sicherheitsgesetzgebung – eine doppelte Compliance nach KI-VO und Maschinenverordnung ist nicht erforderlich.
| Phase | Datum | Status |
|---|---|---|
| Kommissionsvorschlag COM(2025)837 | 19.11.2025 | ✓ abgeschlossen |
| Rat: General Approach | 13.03.2026 | ✓ abgeschlossen |
| EP-Bericht A10-0073/2026 | 18.03.2026 | ✓ abgeschlossen (569:45:23) |
| Trilog – politische Einigung | 07.05.2026 | ✓ abgeschlossen |
| EP-Plenum: Annahme des Omnibus-Texts | 16.06.2026 | ✓ abgeschlossen (423:57:174) |
| Förmliche Annahme durch den Rat | 29.06.2026 | ✓ abgeschlossen |
| Unterzeichnung (Metsola/Byrne) + Veröffentlichung im Amtsblatt | 08.07.2026 / 24.07.2026 | ✓ abgeschlossen |
| Inkrafttreten als VO (EU) 2026/1744 | 27.07.2026 | ✓ in Kraft |
Procedure 2025/0359(COD) – Verfahrensverfolgung im Legislative Train.
Drei Maßnahmen sind unabhängig vom Omnibus rechtssicher und sollten nicht verschoben werden:
Für Hochrisiko-Pflichten (Art. 26 ff., Anhang III) gilt jetzt verbindlich der 2. Dezember 2027. Die Absicherung auf die alte Frist 02.08.2026 ist damit hinfällig – die Planung kann auf das neue Datum umgestellt werden.
Empfehlung: Den 2. August 2026 nicht mit dem Hochrisiko-Aufschub verwechseln. Verschoben wurde ausschließlich Kapitel III (Hochrisiko). Der allgemeine Anwendungsstichtag 02.08.2026 – Transparenzpflichten nach Art. 50, Sanktionsstruktur, Marktüberwachung – bleibt unverändert und ist der nächste harte Termin. Die gewonnenen 16 Monate gelten nur für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III.
Ja. Der Digital Omnibus on AI wurde als Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU (L-Serie) veröffentlicht und ist am dritten Tag danach – dem 27. Juli 2026 – in Kraft getreten. Der Weg dorthin: politische Einigung im Trilog am 7. Mai 2026, Annahme im EP-Plenum am 16. Juni 2026 (423:57:174), förmliche Annahme durch den Rat am 29. Juni 2026. Seit dem 27.07.2026 gilt die KI-Verordnung 2024/1689 ausschließlich in der geänderten Fassung.
Hochrisiko-KI Anhang III von 02.08.2026 auf 02.12.2027 (+16 Monate). Anhang I von 02.08.2027 auf 02.08.2028 (+12 Monate). Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 gilt unverändert seit dem 02.08.2026; nur generative Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, haben dafür bis 02.12.2026 Zeit (Art. 111 Abs. 4). AI-Regulatory-Sandboxes auf 02.08.2027. Mehr dazu: Was der Aufschub für Hochrisiko-KI in KMU bedeutet.
Nein – der Stichtag bleibt, der Pflichtenmaßstab nicht. Art. 4 gilt weiterhin seit 02.02.2025, wurde durch den Omnibus (Art. 1 Nr. 5 VO 2026/1744) aber mit Wirkung zum 27.07.2026 neu gefasst: Anbieter und Betreiber müssen KI-Kompetenz nicht mehr „sicherstellen", sondern Maßnahmen ergreifen, um deren Entwicklung zu unterstützen. Der neue Wortlaut stellt ausdrücklich klar, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau einer Einzelperson garantiert werden muss. Aus der Ergebnispflicht ist eine Bemühenspflicht geworden – die Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen bleibt der Nachweis. Art. 5 (Verbote) gilt seit 02.02.2025, ergänzt um das Nudifier-Verbot ab 02.12.2026.
Vier Dinge: (1) Hochrisiko Anhang III wandert von 02.08.2026 auf 02.12.2027, Anhang I von 02.08.2027 auf 02.08.2028. (2) Art. 4 (KI-Kompetenz) wurde neu gefasst – aus „sicherstellen" wurde „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung zu unterstützen"; ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. (3) Neue Verbote in Art. 5 (Nudifier) ab 02.12.2026. (4) KMU-Erleichterungen werden auf Small Mid-Caps ausgeweitet, der Begriff der Sicherheitskomponente wird enger gefasst. Nicht geändert: der allgemeine Anwendungsstichtag 02.08.2026 für Art. 50 und die Sanktionsstruktur nach Art. 99.
Ein neues absolutes Verbot in Art. 5 KI-VO: KI-Systeme, die nicht-einvernehmliche intime oder sexualisierte Bildaufnahmen einer real existierenden Person erzeugen, sind EU-weit verboten. Das Verbot gilt ab dem 2. Dezember 2026 (nicht ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung). Bei Verstoß: Bußgelder bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.
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