Seit dem 27. Juli 2026 steht in jedem zweiten Fachbeitrag „Aufschub bis Dezember 2027". Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist das die falsche Zahl — und die falsche Beruhigung.
Kurz zusammengefasst: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie verschiebt ausschließlich Kapitel III der KI-Verordnung — die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme, jetzt 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise 2. August 2028 (Anhang I). Der 2. August 2026 bleibt unverändert. An diesem Tag greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50, und die nationale Marktüberwachung nimmt ihre Arbeit auf. Wer Chatbots einsetzt, KI-Texte veröffentlicht oder KI-Bilder verwendet, ist betroffen — unabhängig vom Aufschub.
Die Berichterstattung zum Digital Omnibus verkürzt eine differenzierte Regelung auf eine Schlagzeile. Tatsächlich hat der Unionsgesetzgeber sehr genau unterschieden, was aufgeschoben wird und was nicht. Der Grund für den Aufschub war die fehlende Verfügbarkeit harmonisierter Normen für Hochrisiko-Systeme — ein Problem, das die Transparenzpflichten nach Art. 50 gar nicht betrifft. Sie brauchen keine CEN/CENELEC-Norm, um einen Chatbot als KI zu kennzeichnen.
| Pflicht | Vom Omnibus betroffen? | Gilt ab |
|---|---|---|
| Art. 50 — Transparenzpflichten Chatbot-Hinweis, Deepfake-Offenlegung, Kennzeichnung | Nein | 02.08.2026 |
| Nationale Marktüberwachung Art. 70, 72, 74 ff. — Behörden werden handlungsfähig | Nein | 02.08.2026 |
| Art. 4 — KI-Kompetenz seit 27.07.2026 als Bemühenspflicht neu gefasst | Wortlaut geändert, Stichtag nicht | seit 02.02.2025 |
| Art. 5 — Verbotene Praktiken | ergänzt um neue Tatbestände | seit 02.02.2025 „Nudifier" ab 02.12.2026 |
| Art. 99 — Bußgelder | Nein | seit 02.08.2025 |
| Art. 50 Abs. 2 — Bestandssysteme der Anbieter Übergangsregel Art. 111 Abs. 4 | Übergangsfrist | 02.12.2026 |
| Hochrisiko Anhang III (Art. 6 Abs. 2) | Ja, +16 Monate | 02.12.2027 |
| Hochrisiko Anhang I (Art. 6 Abs. 1) | Ja, +12 Monate | 02.08.2028 |
Hochrisiko nach Anhang III ist ein enger Katalog: biometrische Identifizierung, kritische Infrastruktur, Bildung und Prüfungsbewertung, Beschäftigung und Personalauswahl, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Kreditwürdigkeitsprüfung und Versicherungs-Scoring, Strafverfolgung, Migration, Justiz.
Was ein typisches KMU tatsächlich einsetzt, sieht anders aus:
| Typischer KMU-Einsatz | Risikoklasse | Ihr Stichtag |
|---|---|---|
| Chatbot auf der Website | Begrenztes Risiko | 02.08.2026 |
| ChatGPT / Copilot für Texte und E-Mails | Minimal, teils begrenzt | Art. 4 gilt bereits; Art. 50 ab 02.08.2026, sobald Inhalte nach außen gehen |
| KI-generierte Bilder in Marketing und Social Media | Begrenztes Risiko | 02.08.2026 |
| KI-gestützte Routenplanung, Buchhaltung, Bedarfsprognose | Minimales Risiko | nur Art. 4 |
| KI-Bewerber-Screening | Hochrisiko (Anhang III Nr. 4) | 02.12.2027 |
Nur die letzte Zeile profitiert vom Aufschub. Alles darüber nicht. Wenn Sie unsicher sind, welche Klasse für Ihre Tools gilt: Der kostenlose KI-System-Check klärt in fünf Fragen, ob ein Tool überhaupt unter die Verordnung fällt, der Schnellcheck ordnet die Risikoklasse zu.
Art. 50 KI-VO enthält vier Absätze mit unterschiedlichen Adressaten. Diese Unterscheidung wird in der Praxis fast immer übersehen — sie entscheidet aber darüber, was Sie tun müssen.
KI-Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht. Adressat ist zunächst der Anbieter des Systems. Praktisch sichtbar wird die Pflicht aber in Ihrer Oberfläche — und wenn Sie einen Chatbot unter eigenem Namen einsetzen, können Sie nach Art. 25 Abs. 1 selbst zum Anbieter werden. [Art. 50 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 KI-VO]
Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Ausgaben technisch als künstlich erzeugt markieren. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4). Systeme, die ab dem 2. August neu auf den Markt kommen, müssen sofort konform sein. Als Betreiber ist das Ihr Auswahlkriterium, nicht Ihre eigene Pflicht. [Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 KI-VO]
Hier sind Sie als Betreiber direkt in der Pflicht. Wer KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, muss das offenlegen. Bei KI-generierten Texten gilt die Pflicht, sofern sie der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke gibt es eine Erleichterung. [Art. 50 Abs. 4 KI-VO]
Der häufigste Einwand in Gesprächen mit KMU lautet: „Da schaut doch ohnehin niemand hin." Dieses Argument hat sich im Juli erledigt.
Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) — das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung — wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Es bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme und regelt das Sanktionsverfahren sowie die Einrichtung von Reallaboren.
Damit steht die Aufsichtsstruktur pünktlich zum allgemeinen Anwendungsstichtag. Das ändert die Risikolage: Bis Juli 2026 gab es in Deutschland keine benannte Stelle, die Art.-50-Verstöße hätte verfolgen können. Ab August gibt es sie.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten fallen unter Art. 99 Abs. 4 KI-VO: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Für KMU und Start-ups gilt eine Sonderregel, die häufig falsch wiedergegeben wird: Nach Art. 99 Abs. 6 ist der jeweils niedrigere der beiden Beträge maßgeblich — nicht der höhere wie in der DSGVO. Für ein Unternehmen mit 2 Millionen Euro Umsatz bedeutet das eine Obergrenze von 60.000 Euro, nicht von 15 Millionen. Das ist immer noch existenzbedrohend, aber es ist die ehrliche Zahl.
Das AI Act Compliance Kit enthält die Transparenz-Textbausteine für Chatbot und Website, das KI-Inventar, den Schulungsnachweis nach Art. 4 und die KI-Richtlinie — alles auf dem Rechtsstand der VO (EU) 2026/1744. Einmalkauf, kein Abo, sofort als Download.
Pakete ansehen — ab 149 € Erst kostenlos prüfenJa. Die VO (EU) 2026/1744 verschiebt ausschließlich die Anwendung von Kapitel III, also die Hochrisiko-Pflichten. Der allgemeine Anwendungsstichtag bleibt der 2. August 2026 — inklusive Art. 50 und der nationalen Marktüberwachung.
Nur wenn Sie Hochrisiko-KI nach Anhang III betreiben — etwa zur Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder biometrischen Identifizierung. Wer Chatbots, ChatGPT, Copilot oder KI-gestützte Branchensoftware einsetzt, fällt in der Regel in die Klassen begrenztes oder minimales Risiko. Für die gilt der 2. August 2026.
Die Bundesnetzagentur. Das KI-MIG wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 zu. Es bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme.
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4). Für KMU und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der niedrigere der beiden Beträge — anders als in der DSGVO.
Nein. Art. 50 Abs. 4 erfasst Deepfakes sowie KI-generierte Texte, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Normale Geschäftskorrespondenz und interne Texte fallen nicht darunter.
Die Gestaltungspflicht nach Abs. 1 trifft primär den Anbieter. Sichtbar wird sie aber in Ihrer Oberfläche, und wenn Sie den Chatbot unter eigenem Namen einsetzen, können Sie nach Art. 25 Abs. 1 selbst als Anbieter gelten. Praktisch heißt das: Prüfen Sie, ob der Hinweis vorhanden ist, und ergänzen Sie ihn, wenn er fehlt.