AI Act 2. August 2026: Was jetzt wirklich gilt — und für wen der Aufschub nicht gilt

Seit dem 27. Juli 2026 steht in jedem zweiten Fachbeitrag „Aufschub bis Dezember 2027". Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist das die falsche Zahl — und die falsche Beruhigung.

Stand: 28. Juli 2026 Rechtsgrundlage: VO (EU) 2024/1689 i.d.F. der VO (EU) 2026/1744 Autor: Timo Korte, TÜV-NORD-zert. DSB
bis zum 2. August 2026
Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO · nationale Marktüberwachung · Sanktionsdurchsetzung

Kurz zusammengefasst: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie verschiebt ausschließlich Kapitel III der KI-Verordnung — die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme, jetzt 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise 2. August 2028 (Anhang I). Der 2. August 2026 bleibt unverändert. An diesem Tag greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50, und die nationale Marktüberwachung nimmt ihre Arbeit auf. Wer Chatbots einsetzt, KI-Texte veröffentlicht oder KI-Bilder verwendet, ist betroffen — unabhängig vom Aufschub.

Der Denkfehler: „verschoben" heißt nicht „alles verschoben"

Die Berichterstattung zum Digital Omnibus verkürzt eine differenzierte Regelung auf eine Schlagzeile. Tatsächlich hat der Unionsgesetzgeber sehr genau unterschieden, was aufgeschoben wird und was nicht. Der Grund für den Aufschub war die fehlende Verfügbarkeit harmonisierter Normen für Hochrisiko-Systeme — ein Problem, das die Transparenzpflichten nach Art. 50 gar nicht betrifft. Sie brauchen keine CEN/CENELEC-Norm, um einen Chatbot als KI zu kennzeichnen.

PflichtVom Omnibus betroffen?Gilt ab
Art. 50 — Transparenzpflichten
Chatbot-Hinweis, Deepfake-Offenlegung, Kennzeichnung
Nein02.08.2026
Nationale Marktüberwachung
Art. 70, 72, 74 ff. — Behörden werden handlungsfähig
Nein02.08.2026
Art. 4 — KI-Kompetenz
seit 27.07.2026 als Bemühenspflicht neu gefasst
Wortlaut geändert, Stichtag nichtseit 02.02.2025
Art. 5 — Verbotene Praktikenergänzt um neue Tatbeständeseit 02.02.2025
„Nudifier" ab 02.12.2026
Art. 99 — BußgelderNeinseit 02.08.2025
Art. 50 Abs. 2 — Bestandssysteme der Anbieter
Übergangsregel Art. 111 Abs. 4
Übergangsfrist02.12.2026
Hochrisiko Anhang III (Art. 6 Abs. 2)Ja, +16 Monate02.12.2027
Hochrisiko Anhang I (Art. 6 Abs. 1)Ja, +12 Monate02.08.2028
Die entscheidende Frage ist nicht, was verschoben wurde. Sie lautet: Betreiben Sie überhaupt Hochrisiko-KI nach Anhang III? Wenn nein — und das ist bei den allermeisten KMU der Fall — dann hat der Aufschub für Sie keine praktische Bedeutung. Ihr Stichtag ist der 2. August 2026.

Betrifft mich der Aufschub? Eine ehrliche Einordnung

Hochrisiko nach Anhang III ist ein enger Katalog: biometrische Identifizierung, kritische Infrastruktur, Bildung und Prüfungsbewertung, Beschäftigung und Personalauswahl, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Kreditwürdigkeitsprüfung und Versicherungs-Scoring, Strafverfolgung, Migration, Justiz.

Was ein typisches KMU tatsächlich einsetzt, sieht anders aus:

Typischer KMU-EinsatzRisikoklasseIhr Stichtag
Chatbot auf der WebsiteBegrenztes Risiko02.08.2026
ChatGPT / Copilot für Texte und E-MailsMinimal, teils begrenztArt. 4 gilt bereits; Art. 50 ab 02.08.2026, sobald Inhalte nach außen gehen
KI-generierte Bilder in Marketing und Social MediaBegrenztes Risiko02.08.2026
KI-gestützte Routenplanung, Buchhaltung, BedarfsprognoseMinimales Risikonur Art. 4
KI-Bewerber-ScreeningHochrisiko (Anhang III Nr. 4)02.12.2027

Nur die letzte Zeile profitiert vom Aufschub. Alles darüber nicht. Wenn Sie unsicher sind, welche Klasse für Ihre Tools gilt: Der kostenlose KI-System-Check klärt in fünf Fragen, ob ein Tool überhaupt unter die Verordnung fällt, der Schnellcheck ordnet die Risikoklasse zu.

Was am 2. August 2026 konkret fällig wird

Art. 50 KI-VO enthält vier Absätze mit unterschiedlichen Adressaten. Diese Unterscheidung wird in der Praxis fast immer übersehen — sie entscheidet aber darüber, was Sie tun müssen.

Abs. 1 — Offenlegung bei direkter Interaktion

KI-Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht. Adressat ist zunächst der Anbieter des Systems. Praktisch sichtbar wird die Pflicht aber in Ihrer Oberfläche — und wenn Sie einen Chatbot unter eigenem Namen einsetzen, können Sie nach Art. 25 Abs. 1 selbst zum Anbieter werden. [Art. 50 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 KI-VO]

Ausnahme — und ihre Grenzen Die Offenlegung entfällt, wenn für eine angemessen informierte und verständige Person aus den Umständen offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert. Diese Ausnahme ist eng. Ein Chat-Widget mit menschlichem Vornamen und Profilbild ist nicht offensichtlich. Im Zweifel kennzeichnen — der Hinweis gehört in den Dialog selbst, nicht ins Impressum.

Abs. 2 — Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte

Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Ausgaben technisch als künstlich erzeugt markieren. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4). Systeme, die ab dem 2. August neu auf den Markt kommen, müssen sofort konform sein. Als Betreiber ist das Ihr Auswahlkriterium, nicht Ihre eigene Pflicht. [Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 KI-VO]

Abs. 4 — Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse

Hier sind Sie als Betreiber direkt in der Pflicht. Wer KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, muss das offenlegen. Bei KI-generierten Texten gilt die Pflicht, sofern sie der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke gibt es eine Erleichterung. [Art. 50 Abs. 4 KI-VO]

Was das für normale Geschäftskorrespondenz heißt Ein mit KI-Unterstützung geschriebenes Angebot oder eine interne E-Mail ist nicht kennzeichnungspflichtig. Die Pflicht nach Abs. 4 zielt auf Deepfakes und auf Texte zu öffentlichen Belangen — nicht auf jeden Text, bei dem ein Sprachmodell mitgeholfen hat. Wer hier pauschal alles kennzeichnet, verunsichert Kunden ohne rechtlichen Grund.

Neu und oft übersehen: Ab August gibt es eine zuständige Behörde

Der häufigste Einwand in Gesprächen mit KMU lautet: „Da schaut doch ohnehin niemand hin." Dieses Argument hat sich im Juli erledigt.

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) — das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung — wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Es bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme und regelt das Sanktionsverfahren sowie die Einrichtung von Reallaboren.

Damit steht die Aufsichtsstruktur pünktlich zum allgemeinen Anwendungsstichtag. Das ändert die Risikolage: Bis Juli 2026 gab es in Deutschland keine benannte Stelle, die Art.-50-Verstöße hätte verfolgen können. Ab August gibt es sie.

Wie Verfahren in der Praxis ausgelöst werden Nicht durch flächendeckende Kontrollen. Sondern durch Beschwerden — von Kunden, Mitarbeitern, Wettbewerbern. Wer eine Beschwerde einreicht, löst eine Prüfung aus. Und dann zählt nur eines: ob Sie Ihre Dokumentation vorlegen können.

Was ein Verstoß kostet

Verstöße gegen die Transparenzpflichten fallen unter Art. 99 Abs. 4 KI-VO: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Für KMU und Start-ups gilt eine Sonderregel, die häufig falsch wiedergegeben wird: Nach Art. 99 Abs. 6 ist der jeweils niedrigere der beiden Beträge maßgeblich — nicht der höhere wie in der DSGVO. Für ein Unternehmen mit 2 Millionen Euro Umsatz bedeutet das eine Obergrenze von 60.000 Euro, nicht von 15 Millionen. Das ist immer noch existenzbedrohend, aber es ist die ehrliche Zahl.

Vier Schritte bis zum 2. August

1
Chatbot und Website prüfen
Ist erkennbar, dass ein Chat von KI betrieben wird? Der Hinweis gehört sichtbar in den Dialog. Ein Satz genügt: „Dieser Chat wird von einer KI beantwortet. Für ein persönliches Gespräch schreiben Sie an …" [Art. 50 Abs. 1]
2
KI-Bilder und -Videos inventarisieren
Wo im Marketing, auf Social Media oder in Präsentationen werden KI-generierte Bilder eingesetzt? Diese brauchen ab dem 2. August eine Offenlegung. [Art. 50 Abs. 4]
3
KI-Inventar anlegen
Welche Tools laufen im Unternehmen — inklusive versteckter Funktionen wie Copilot in Microsoft 365? Ohne Inventar können Sie im Beschwerdefall nichts belegen. [Art. 26]
4
Art.-4-Maßnahmen dokumentieren
Eine Unterweisung mit Datum, Teilnehmern und Inhalten. Seit dem 27.07.2026 müssen Sie kein bestimmtes Kompetenzniveau garantieren — die ergriffene Maßnahme aber belegen können. [Art. 4 n. F.]

Fünf Tage sind knapp. Die Vorlagen gibt es fertig.

Das AI Act Compliance Kit enthält die Transparenz-Textbausteine für Chatbot und Website, das KI-Inventar, den Schulungsnachweis nach Art. 4 und die KI-Richtlinie — alles auf dem Rechtsstand der VO (EU) 2026/1744. Einmalkauf, kein Abo, sofort als Download.

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Häufige Fragen

Gilt der 2. August 2026 trotz Digital Omnibus?

Ja. Die VO (EU) 2026/1744 verschiebt ausschließlich die Anwendung von Kapitel III, also die Hochrisiko-Pflichten. Der allgemeine Anwendungsstichtag bleibt der 2. August 2026 — inklusive Art. 50 und der nationalen Marktüberwachung.

Betrifft mich der Aufschub auf Dezember 2027?

Nur wenn Sie Hochrisiko-KI nach Anhang III betreiben — etwa zur Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder biometrischen Identifizierung. Wer Chatbots, ChatGPT, Copilot oder KI-gestützte Branchensoftware einsetzt, fällt in der Regel in die Klassen begrenztes oder minimales Risiko. Für die gilt der 2. August 2026.

Wer kontrolliert das in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur. Das KI-MIG wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 zu. Es bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme.

Was kostet ein Verstoß gegen Art. 50?

Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4). Für KMU und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der niedrigere der beiden Beträge — anders als in der DSGVO.

Muss ich jede mit KI geschriebene E-Mail kennzeichnen?

Nein. Art. 50 Abs. 4 erfasst Deepfakes sowie KI-generierte Texte, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Normale Geschäftskorrespondenz und interne Texte fallen nicht darunter.

Mein Chatbot ist von einem Anbieter gekauft — bin ich trotzdem in der Pflicht?

Die Gestaltungspflicht nach Abs. 1 trifft primär den Anbieter. Sichtbar wird sie aber in Ihrer Oberfläche, und wenn Sie den Chatbot unter eigenem Namen einsetzen, können Sie nach Art. 25 Abs. 1 selbst als Anbieter gelten. Praktisch heißt das: Prüfen Sie, ob der Hinweis vorhanden ist, und ergänzen Sie ihn, wenn er fehlt.

Quellen

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